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| Allgemeine Geschäftsbedingungen
der |
| MIOS Großhandel
GmbH und der MIOS Fleischwaren GmbH |
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| § 1 |
Zum Kundenkreis des C+C Großhandelslagers
bzw. der MIOS Fleischwaren GmbH sowie zu Abnehmern des Lieferbereiches
gehören ausschließlich Gewerbetreibende der Lebensmittelbranche
sowie gewerbliche Großverbraucher. Die zum Verkauf angebotenen
Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf oder
zur gewerblichen Verwendung bestimmt. |
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| § 2 |
| Der Zutritt zum (C + C )Großhandelslager
ist nur mit einem gültigen, durch uns anzufertigenden Kundenausweis
zulässig. Vor Ausgabe des Einkaufsausweises müssen die Art
und das Bestehen des Betriebes nachgewiesen werden. Dies kann durch
die Vorlage der amtsbestätigten Gewerbeanmeldung geschehen, verbunden
entweder mit einer Originalquittung des Finanzamtes über die
Zahlung von Umsatzsteuer, die nicht älter als drei Monate sein
darf, oder durch eine Bescheinigung des Finanzamtes, der Industrie
u. Handelskammer oder einer gleichgearteten Institution bzw. eines
Steuerberaters. Bei Einkauf von Tabakwaren muß der Kunde die
Zulassung der zuständigen Zollbehörde für den Kleinhandel
mit Tabakwaren nachweisen. |
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| § 3 |
| Der Einkaufsausweis ist nicht übertragbar
und nur in Verbindung mit dem Personalausweis des Einkaufsberechtigten
gültig. Für den Fall der Verhinderung des Einkaufsberechtigten
kann in Ausnahmefällen der Inhaber des Gewerbebetriebes eine
andere Person zum einmaligen Einkauf schriftlich bevollmächtigen.
Diese Vollmacht ist beim Einkauf abzugeben. |
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| § 4 |
Der Einkaufsausweis kann von uns jederzeit
eingezogen werden bzw. kann die Geschäftsverbindung von uns
jederzeit ohne Angabe von Gründen eingestellt werden. Im Falle
der Einziehung oder Versagung des Ausweises sind wir zur Angabe
von Gründen nicht verpflichtet. Rechtsnachteile, die aus einer
unbefugten oder fahrlässigen Weitergabe des Einkaufsausweises
entstehen, hat der Ausweisinhaber zu vertreten.
Der Verlust des Ausweises ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Bei Geschäftsaufgabe oder Abmeldung des Gewerbebetriebes ist
der Ausweis unaufgefordert zurückzugeben. Das Mitbringen einer
Begleitperson zum Zwecke der Hilfeleistung ist gestattet. Das Mitführen
von Taschen oder Behältnissen, von separat zu tragenden Gegenständen
sowie von optischen, akustischen oder sonstigen Aufzeichnungsgeräten
in den Großmarkt ist nicht gestattet. |
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| § 5 |
| Die in unseren Angeboten genannten Preise sind
Tagespreise in Euro ohne Umsatzsteuer (im Abholgeschäft = Abholpreis.
Im Zustellgeschäft = Frei Haus Preis), es sei denn, Bruttopreise
werden gesondert kenntlich gemacht. Sie schließen einen etwaigen
Pfandbetrag in Leergut ein, soweit nichts anderes besonders vermerkt
ist. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Tagespreisen gemäß
den gesetzlichen Vorschriften erhoben. |
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| § 6 |
| Unsere schriftlichen und mündlichen Angebote
sind hinsichtlich Preis und Menge freibleibend. |
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| § 7 |
| Eine Abgabe von Waren unter der von uns jeweils
festgelegten Mindestabnahmemenge findet nicht statt. Sofern der Abnehmer
Originalgebinde aufreißt oder beschädigt, ist er zu deren
Abnahme verpflichtet. |
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| § 8 |
| Die Bezahlung der Rechnung erfolgt in bar Zug
um Zug ohne jeden Abzug gegen Abgabe der Ware. Verrechnungsschecks
werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung
entgegengenommen.
Bei entsprechender Vereinbarung mit dem Abnehmer werden fällige
Rechnungen bei Abholung und Zustellung durch Abbuchung im Bankeinzugsverfahren
beglichen. Wird die Lastschrift nicht eingelöst, tritt ohne
weitere Mahnung Zahlungsverzug ein mit der Folge, daß wir
bankübliche Zinsen berechnen.
Bei Banküberweisung durch den Abnehmer muß die Zahlung
innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgen. Bei Zahlungsverzug
müssen wir weitere Lieferungen sperren. Uns steht in diesem
Fall das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch
nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Außerdem
wird eine Bearbeitungsgebühr auf das Rechnungsentgelt (ohne
Mehrwertsteuer) mindestens jedoch EUR 10,00 erhoben. Wechsel werden
nicht angenommen.
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| § 9 |
| 1.
| Mängelrügen müssen
unverzüglich schriftlich, bei erkennbaren Mängeln innerhalb
von drei Tagen nach Übergabe der Ware und bei nicht erkennbaren
Mängeln spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Entdeckung
des Mangels schriftlich erhoben werden. Im Frischwarenbereich (Obst
und Gemüse, Feinkost, Frischfleisch und Tiefkühlkost u.ä.)
müssen die Reklamationen innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe
der Waren erfolgen. Bei Versäumung dieser Fristen können
Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. |
| 2. |
Wir leisten für Mängel in der Weise
Gewähr, daß wir nach unserer Wahl gegen Rückgabe der
mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefern oder, falls
möglich, unentgeltlich die Ware nachbessern (Nacherfüllung)
oder den Kaufpreis angemessen mindern (Minderung). |
| 3. |
Unser Abnehmer kann nach seiner Wahl Minderung
verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig
scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert
wird. |
| 4. |
Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt,
wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt
oder verarbeitet wird. |
| 5. |
Für Fremderzeugnisse treten wir unsere
Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an Erfüllung
statt an. Sollte der Kunde seine Gewährleistungsansprüche
gegen den Lieferer nicht durchsetzen können, weil dieser nicht
leistungsfähig ist, lebt unsere Gewährleistungsverpflichtung
wieder auf. |
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| § 10 |
| Das Parken auf dem zum C+C Großhandelslager
gehörenden Gelände, das Betreten unseres Lagers und die
Benutzung der dort vorhandenen Transportmittel geschehen auf Gefahr
des Kunden.
Weitere Ansprüche über die Gewährleistung nach §
9 hinaus, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in Fällen
der Haftung nach Produkthaftungsgesetz und bei der Übernahme
einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Für entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet.
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| § 11 |
| Berechnetes Leergut wird nur in Originalgebinden
gegen Erstattung des Pfandbetrages und nur in dem Umfang zurückgenommen,
wie bei uns Vollgut gekauft worden ist.
Die Belieferung an Kunden erfolgt auf Paletten/Rollbehältern
im Tauschverkehr. Die gelieferten Transportmittel werden mit dem
festgesetzten Pfandbetrag zzgl. der gültigen Umsatzsteuer belastet
und bei Rückgabe entsprechend gutgeschrieben.
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| § 12 |
| Aufgrund besonderer Verträge
mit festgelegten Vorlieferanten liefern diese in unserem Namen und
für unsere Rechnung (Streckengeschäft) Waren unmittelbar
an unsere Abnehmer aus. Unsere Abnehmer haben weder Anspruch darauf,
daß wir mit bestimmten Vorlieferanten das Streckengeschäft
vereinbaren noch können gegen uns Ansprüche daraus hergeleitet
werden, daß wir das Streckengeschäft mit bestimmten Vorlieferanten
aufgeben. Wir sind ferner berechtigt, ohne Angabe von Gründen
einzelne Abnehmer vom Streckengeschäft mit bestimmten oder
sämtlichen Vorlieferanten auszuschließen. Hieraus können
Ansprüche gegen uns nicht hergeleitet werden. Die betroffenen
Abnehmer werden von uns entsprechend benachrichtigt.
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| § 13 |
| Für Gewährleistungsansprüche
aus dem Streckengeschäft treten wir unsere Gewährleistungsansprüche
gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Abnehmer ab. Im Streckengeschäft
bezogene War wird von uns nicht zurückgenommen. Eine etwaige
Rückgabe hat unmittelbar an den Vorlieferanten zu erfolgen (
siehe auch § 9 Gewährleistung bei Fremderzeugnissen). |
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| § 14 |
| Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung
einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 für den Fall,
daß eine unberechtigte Person mit seinem Einkaufsausweis einkauft
oder einzukaufen versucht, es sei denn, dies geschieht ohne sein Verschulden.
Dasselbe gilt, wenn Waren nicht zum Wiederverkauf bzw. zum gewerblichen
Verbrauch erworben werden. |
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| § 15 |
| Alle von uns oder in unserem Namen
und/oder für unsere Rechnung gelieferten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung, und zwar aller Forderungen, die wir
aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer gegen diesen haben
oder künftig erwerben, unser Eigentum. Bei der Hingabe von Schecks
oder Wechseln durch den Abnehmer bleibt unser vorbehaltenes Eigentum
bis zur Bareinlösung, auch einer etwaigen Prolongation, bestehen.
Der Abnehmer ist jedoch berechtigt, die unter unserem Eigentum stehenden
Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
weiterzuveräußern.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam bei Verbindung, Vermischung
und/oder Verarbeitung und erstreckt sich alsdann anteilsmäßig
auf das neue Produkt. Bei Veräußerung der Ware, unabhängig
davon, ob verbunden, verarbeitet, vermischt oder nicht, tritt der
Abnehmer bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen seinen Abnehmer
in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen ab, soweit
nicht anderweitig bereits eine Abtretung an einen Lieferanten erfolgt
ist. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns vom Abnehmer unverzüglich
anzuzeigen. Bei Pfändungen hat der Abnehmer dem Pfändungsgläubiger
mitzuteilen, dass die gepfändeten Gegenstände unser Vorbehaltseigentum
sind, und uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls
zu übersenden.
Kommt der Abnehmer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter
unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren herauszuverlangen, in
Besitz zu nehmen und freihändig zu verwerten.
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| § 16 |
| Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. |
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| § 17 |
| Gerichtstand ist das für den
Sitz unserer Firma zuständige Gericht. |
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| § 18 |
| Durch rechtsverbindliche Unterschrift
bei der Erstellung der Abnehmerstammdaten versichert der Abnehmer,
daß er die übergebenen und zusätzlich im Großmarkt
aushängenden Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen
hat und sie in allen Teilen für sich als verbindlich anerkennt. |
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| § 19 |
| Firmenänderungen, insbesondere
namentliche Änderungen der Einkaufsberechtigten, sind der MIOS
Großhandel GmbH, Postfach 24 09, 32381 Minden bzw. der MIOS
Fleischwaren GmbH, Postfach 2409 , 32381 Minden umgehend ausschließlich
schriftlich mitzuteilen. |
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| § 20 |
| Die von uns herausgegebenen Preislisten
und Ordersatze bleiben unser Eigentum und sind streng vertraulich
zu behandeln. |
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| § 21 |
| Als funktioneller Großhandel
sind wir verpflichtet, aufgrund gesetzlicher Auflagen die im Zusammenhang
mit dem Bestellvorgang bekanntgewordenen personenbezogenen Daten,
insbesondere Name und Anschrift des Bestellers sowie die Lieferanschrift
und Art und Menge der bezogenen Ware, auch beim Barverkauf zu speichern
und dazugehörige Belege aufzubewahren. |
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| § 22 |
| Der von uns gehandelte Kaffee ist
versteuert. |
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| Kennzeichenerläuterung: |
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1 Konserviert mit Diphenyl
2 Konserviert mit Orthophenylphenol
3 Künstlich gewachst
4 Konserviert mit Thiabendazol
5 Kons. mit Diphenyl u. Orthophenylphenol
6 Konserviert mit Flavorseal
7 Hergestellt mit Phosphat
9 Hergestellt mit Milcheiweiß
A = MwSt. allgemein
E = MwSt. ermäßigt |
Stand 09/04
Alle bisherigen Geschäftsbedingungen sind nicht mehr gültig. |
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